AGBs

Vermietungs- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines

Die Vermietung und Wartung der Brückenuntersichtgeräte, Verkehrszeichen, des Absperrmaterials, der Lichtzeichenanlagen etc. sowie Verkehrssicherungsleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als akzeptiert. Abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.
Der zugrunde liegende Vertrag sowie die Vermietungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen gem. § 310 Abs. 1 S. 1 BGB.

II. Angebot, Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertragsschluss kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen im kaufmännischen Geschäftsverkehr zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

III. Preise

  1. Die in unserem Angebot genannten Preise sind bindend und gelten unter dem Vorbehalt, dass die
    der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
  2. Die Preise verstehen sich ab Betriebshof zuzüglich der zur Zeit der Rechnungslegung gültigen ge-
    setzlichen Mehrwertsteuer. Die Kosten für An- und Abfahrt werden pro gefahrenem Kilometer be-
    rechnet, sofern für diese Kosten vorab nicht ein Pauschalpreis vereinbart wurde. Der Einzelpreis pro  gefahrenem Kilometer ergibt sich aus dem Angebot. Sofern sich der Preis daraus nicht ergibt, kann dieser vom Verwender dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt werden.
  3. Der Mietpreis versteht sich zuzüglich der zur Zeit der Rechnungslegung gültigen gesetzlichen
    Mehrwertsteuer. Die Mietpreise beziehen sich ausschließlich auf eine maximale tägliche Einsatz-
    dauer / Schicht von 8 Stunden pro Kalendertag, soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart ist. Die Miete ist zu zahlen vom Zeitpunkt der Abfahrt der Mietsache vom Betriebshof des Vermie-
    ters bis zur Rückkehr dorthin. Jeder angefangene Miettag wird in voller Höhe berechnet mit der Folge, dass kürzere Mietzeiten den Mietpreis nicht verändern. Benutzt der Mieter das Mietgerät länger, wird für jeden weiteren Einsatz eine zusätzliche Gebühr zur vereinbarten Tagesmiete erhoben. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt diese zusätzliche Gebühr 1/8 des Tages-Mietsatzes pro  Überstunde. Für Arbeiten in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr kann der Vermieter zudem einen Zuschlag für Nachtarbeit pro Mann und Einsatz / Schicht berechnen. Die Mietgeräte und das Personal dürfen jedoch nur maximal 10 Arbeitsstunden täglich eingesetzt werden. Der Mieter hat dem Vermieter eine mehr als 8-stündige Nutzung anzuzeigen. Bei einer Wochen-Abrechnung wird von dem Vermieter eine 5-Tage-Nutzung ohne Samstage, Sonn- und Feiertage angenommen und als Mietpreis berechnet. Sollte das Mietgerät an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zum Einsatz kommen, so kann der Vermieter einen Zuschlag für die Arbeit am Samstag sowie für Sonn- und Feiertagsarbeit pro Mann und Einsatz / Schicht verlangen.
  4. Abrechnungsgrundlagen sind die jeweils gültigen Preislisten bzw. die vorab vereinbarten Konditionen. Die in den Angeboten des Vermieters angegebenen Preise stellen die zu diesem Zeitpunkt gültigen Notierungen dar. Bei Nachweis der entsprechend gestiegenen Kosten, behält sich der Vermieter eine Angleichung vor.
  5. Der Vermieter ist berechtigt, vor der Zurverfügungstellung des Mietgeräts eine angemessene Vorschusszahlung zu verlangen. Er ist ebenfalls berechtigt, während der Mietzeit eine angemessene Abschlagszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorschusszahlung sowie die Höhe der Abschlagszahlung kann der Mieter bestimmen.

IV. Mietvertragsbedingungen

  1. Der Vermieter verpflichtet sich, für die im Mietvertrag genannte Zeit dem Mieter ein technisch einwandfreies Gerät zum Einsatz zu überlassen. Die Geräte entsprechen den Vorschriften der Berufsgenossenschaft sowie den Vorgaben der UVV und der GUV 15.5.
  2. Der Mieter hat ohne gesonderte Vereinbarung keinen Anspruch auf ein bestimmtes Mietgerät.
    Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, ein technisch gleichwertiges und für die Einsatzanforderungen des Mieters mindestens ebenso geeignetes Mietgerät auszuwählen.
  3. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass die gewünschte Mietsache für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt der Vermieter entsprechende technische Daten der einzelnen Mietgeräte auf Anfrage bereit.
  4. Der Mieter haftet allein für den flüssigen Ablauf der von ihm beabsichtigten Arbeiten, den unbeschränkten Zugang zu Grundstücken sowie für den gefahrlosen Einsatz der Mietsache in Bezug auf Bodenverhältnisse, Tragfähigkeit der Brückenbauwerke, Umwelt und sonstige Betriebsrisiken. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter Aufbauten und Hindernisse im Einsatzbereich sowie auf eventuelle Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten usw. unaufgefordert hinzuweisen. Insbesondere Schäden, die durch das Befahren mit den gemieteten Geräten entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.
  5. Die Arbeitsgeräte werden nur für die Dauer eines vollen Einsatztages (8 Stunden) vermietet. Überzeiten für Maschinen und Personal werden mit den entsprechenden Tagesanteilen in Rechnung gestellt. Rüstzeit gehört zur Einsatzzeit. Der Vermieter ist bemüht, die genannten Geräte zu den vorgesehenen Terminen bereitzustellen. Soweit Termine jedoch nicht ausdrücklich als Fixtermine gekennzeichnet sind, sind Zusagen oder Angaben von Seiten des Vermieters grundsätzlich unverbindlich.
  6. Sollte das Gerät infolge schlechter Witterung oder eines sonstigen unvorhergesehenen Ereignisses nicht eingesetzt werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten des Mieters. Unberechtigte Abzüge/Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
  7. Behördengenehmigungen werden in Absprache mit dem Mieter entweder von diesem selbst oder
    von uns gegen Berechnung eingeholt. Alle Kosten für erforderliche Absperrung sowie die Erfüllung sonstiger behördlicher und bahnrechtlicher Auflagen gehen zu Lasten des Mieters.
  8. Bei groben Arbeiten ist das Gerät ausreichend abzudecken und zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß-, Sandstrahl-, Stemm- oder Spritzbetonarbeiten. Bei Verschmutzungen bzw. Beschädigungen der Geräte, verursacht durch unsachgemäße Behandlung durch den Mieter, wie zum Beispiel Nichtabdeckung werden die Reinigungs- bzw. Reparaturkosten vom Vermieter gegenüber dem Mieter nach Aufwand berechnet.
  9. Bei nicht pünktlichem Einsatz des Gerätes, der nicht durch den Vermieter verschuldet ist, ist der
    Mieter nicht berechtigt, Schadensersatz zu fordern. Das gleiche gilt, wenn das Gerät trotz Überprüfung der Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit ausfällt oder wenn durch Fehleinschätzungen der technischen Spezifikationen durch den Mieter, die nicht auf Verschulden des Vermieters beruhen, das Gerät nicht oder nicht ausreichend eingesetzt werden kann.
  10. Der Mieter hat die Möglichkeit, für die Dauer des Einsatzes Sicherheitsgeschirr anzulegen. Durch
    seine Unterschrift auf dem Protokoll bestätigt er, dass er neben der Einweisung in die Funktion der Maschine auch über die Möglichkeit der Nutzung des Sicherheitsgeschirrs informiert wurde.
  11. Die Geräte dürfen nur bestimmungsgemäß genutzt werden, d.h. insbesondere dürfen sie nicht als
    Hebekran genutzt und über die festgelegte Plattformbelastung hinaus belastet werden. Das Ziehen von Leitungen mit den Geräten ist streng untersagt.
  12. Mietgeräte sind ständig – bis zur Rückgabe an den Vermieter – vor unbefugter Benutzung zu sichern. In jedem Fall haftet der Mieter für entstandenen Mietausfall, der durch einen durch den Mieter zu vertretenden Schaden verursacht wird. Besondere Sicherungsmaßnahmen der Maschine sind zu ergreifen.
  13. Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters ist ein Einsatz des Gerätes außerhalb Deutschlands nicht zulässig.
  14. Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters ist eine entgeltliche oder auch unentgeltliche Weitergabe des Gerätes an andere Personen oder Firmen nicht zulässig.
  15. Der Mieter ist verpflichtet den Motor- und Hydraulikölstand, Kraftstoff- sowie den Wasserstand der
    Batterie täglich zu überprüfen und gegebenenfalls kostenlos aufzufüllen. Für Schäden, die auf Betriebsstoffmangel zurückzuführen sind, haftet der Mieter.
  16. Ausfallzeiten der Maschine, die auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen sind, mindern nicht den Mietpreis.
  17. Eine Freimeldung des Gerätes bedarf der Schriftform mit Angabe des letzten Einsatztages, welche uns am vorletzten Einsatztag bis spätestens 16:00 Uhr mitzuteilen ist.
    Bei einer nicht rechtzeitigen Freimeldung des Gerätes berechnen wir 80% des Tagessatzes für die Ausfalltage.

V. Verzug des Vermieters

Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet der Ziff. IX.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

VI. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal

Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Für die Dauer der Überlassung wird das Bedienungsfachpersonal im Rahmen eines Dienstverschaffungsvertrages ausschließlich für den Mieter und auf dessen Weisung tätig. Der Vermieter haftet für das überlassene Bedienungspersonal daher nur nach den Grundsätzen des Auswahlverschuldens.

VII. Haftung des Mieters

  1. Bei Vermietung eines Arbeitsgerätes steht dieses vom Zeitpunkt der Übergabe an unter der Obhut des Mieters. Der Mieter haftet für alle Schäden, die von ihm oder seinen Mitarbeitern an der Maschine verursacht wurden. Die Reparaturkosten werden dem Mieter direkt berechnet. Als Berechnungsgrundlage gelten unsere Kundendienst- und Montagebedingungen.
  2. Vermietete oder in sonstiger Weise überlassene Sachen sind pfleglich zu behandeln und – soweit nicht anders vereinbart – entsprechend zu warten. Beschädigungen sind uns unverzüglich anzuzeigen. Für durch nicht rechtzeitige Anzeige entstehende Folgekosten ist der Mieter verantwortlich.
  3. Der Mieter übernimmt mit der Übernahme der Mietsache das gesamte Betriebsrisiko für die Dauer des Mietverhältnisses und leistet insbesondere Gewähr dafür, dass die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle sowie die Tragfähigkeit der Brückenbauwerke einen gefahrlosen Einsatz der Maschine möglich machen. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei. Das gilt auch für den Fall der Inanspruchnahme des Vermieters nach dem USchG oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
  4. Der Mieter haftet in jedem Fall und in vollem Umfang für alle Schäden aus dem Gebrauch der Mietsache aus den nachfolgenden Ursachen:
    a) Jedes grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachen eines Unfalls oder einer Beschädigung
    der Mietsache.
    b) Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe und -breite verursacht werden,
    c) Schäden, die aus Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen oder ungeeignete Diebstahlsicherungen entstehen,
    d) Schäden, die durch das Befahren mit den Mietgeräten entstehen, bei nicht ausreichender Tragfähigkeit der Brückenbauwerke,
    e) unbefugte Weitervermietung des Mietgegenstandes, Überlassung an nicht berechtigte Personen.

VIII. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes

  1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Mieter.
  2. Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
  4. Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlags der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

IX. Haftungsbegrenzung des Vermieters

  1. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden und mögliche Folgeschäden, die nicht am Mietgegenstand entstanden sind, können vom Mieter und in voller Höhe, gleich aus welchen Rechtsgründen, nur geltend gemacht werden
    a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
    b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
    c) bei Mängeln, die der Vermieter arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
    d) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
    Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
    Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
  2. Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziff.  VIII.3. und VIII.4. sowie Ziff. IX. 1.

X. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungsweise: zahlbar rein netto innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung. Einsatzprotokolle werden dem Kunden zur Unterschrift vorgelegt und sind rechtsverbindlich.
  2. Der Kunde im kaufmännischen Geschäftsverkehr kommt in Verzug, wenn er weder auf eine Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, noch zu einem vertraglich vereinbarten kalendermäßig bestimmten Termin zahlt. Sofern der Kunde nicht bereits zuvor in Zahlungsverzug geraten ist, kommt er innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung automatisch in Verzug.
  3. Bei Nichtnachkommen der vorgenannten Verpflichtungen durch den Mieter hat der Vermieter das Recht, sich Zugang zur Baustelle zu verschaffen, auf der sich das angemietete Gerät befindet, um es in Besitz zu nehmen.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
  2. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt.